Wildkamera im Einsatz: Datenschutz in Garten, Wald und Flur

Bei der Tierfotografie ist perfektes Timing besonders wichtig, u. a. weil Fuchs, Dachs & Waschbär erst in der Dämmerung oder nachts richtig munter werden und weil viele interessante Orte weit entfernt sind. Jäger und Waldeigentümer greifen deswegen gern zur Wildkamera, die automatisch alles fotografiert, was in ihrem Erfassungsbereich auftaucht.

Das ist rechtlich nicht ganz unproblematisch, weil sich in Wald und Flur nicht nur Tiere tummeln, sondern auch Menschen.

Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Wäldern

Datenschutz bei der Nutzung einer Wildkamera beachten

Waldbesitzer und Jäger beobachten mithilfe von Tierbeobachtungskameras die Entwicklung der Wildpopulation, seltener bzw. neu angesiedelter Arten oder wollen Vandalen auf die Schliche kommen. Dabei geraten auch Spaziergänger und andere Waldbesucher vor die Linse. Werden sie von einer Wildkamera aufgenommen, greift der Kamerabetreiber damit in deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Deswegen ist eine Videoüberwachung auf öffentlich zugänglichen Waldflächen normalerweise unzulässig – bis auf wenige Ausnahmefälle. Nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO ist eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn sie …

„zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte […] der betroffenen Personen, […], überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.“

Folglich muss der verantwortliche Jäger oder Waldbesitzer in jedem Fall genau prüfen, ob die Kameraüberwachung für die Wahrung seiner berechtigten Interessen wirklich geeignet und erforderlich ist, um sein zuvor bestimmtes Ziel zu erreichen. Und er hat in einem zweiten Schritt seine Interessen gegen die berechtigten Interessen der (potentiell) Gefilmten abzuwägen.

Die meisten Menschen wollen sich im Wald erholen und die Natur unbeobachtet genießen. Dieses Interesse ist so hoch einzuschätzen, dass der Einsatz von Wildkameras insbesondere nur in folgenden Fällen in Betracht kommt:

  • Naturschutz und Forschungsprojekte
  • Durchführung eines Artenschutzprogramms, in dessen Rahmen neu angesiedelte oder seltene Tierarten beobachtet werden

Sollte die Nutzung einer Tierbeobachtungskamera im Einzelfall zulässig sein, müssen die Verantwortlichen strikte Vorgaben einhalten:

  • Datenschonender Kameraeinsatz: Der Apparat ist so anzubringen, dass Menschen möglichst gar nicht abgelichtet werden. Wird die Kamera so tief aufgehängt, dass nur die Beine gefilmt werden, lässt dies keinen Rückschluss auf deren Person zu. Auch könnte die Bildauflösung so eingestellt werden, dass zwar Tierarten erkennbar sind, nicht aber Personen.
  • Den betroffenen Waldbesuchern sind umfassende und transparente Informationen zur Verfügung zu stellen, beispielsweise in Form von Hinweisschildern, die insbesondere Folgendes ausweisen müssen: Tatsache der Beobachtung, Identität des Verantwortlichen, Verarbeitungszweck und Rechtsgrundlage, berechtigtes Interesse des Überwachenden, Dauer der Speicherung, weitere Pflichtinformationen, z. B. zum Auskunfts- und Beschwerderecht.
  • Verzeichnispflicht nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO: Es ist ein Verzeichnis über die Verarbeitungstätigkeiten, einschließlich einer konkreten Beschreibung zu Zweck und Umfang der Videoüberwachung, zu führen.

Nutzung von Wildkameras durch Privatpersonen (auf privatem Boden)

Auch für Privatpersonen gilt, dass sie andere Menschen nicht ungefragt filmen oder fotografieren dürfen.

Anderenfalls machen sie sich mitunter wegen einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Die DSGVO dürfte für natürliche Personen keine Pflichten begründen, sofern sie Filmaufnahmen und Fotografien in Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erstellen, Art. 2 Abs. 2 c) DSGVO. Demnach steht dem Einsatz einer Wildkamera auf dem eigenen Privatgrundstück nichts entgegen, sofern nur Tiere gefilmt werden. Personen dürfen auch auf dem eigenen Grund und Boden nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis fotografiert werden.

Es empfiehlt sich, bei einem privaten Einsatz der Wildkamera folgende Dinge zu beherzigen:

  • Anbringung der Kamera so, dass möglichst keine Menschen gefilmt werden
  • Hinweis des betroffenen Personenkreises auf die installierte Kamera
  • Bild- und Videoaufnahmen von Personen sofort löschen

Weitere Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie hier: https://www.datenschutz.org/bdsg-neu/

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